Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2010 – III ZR 254/09Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die Pflicht des Auftraggebers zur Vergütungszahlung unabhängig von der Beschäftigungsdauer; Anwendbarkeit der maklerrechtlichen Regelung über die richterliche Herabsetzung der VermittlungsvergütungZitiert von 13
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2017 – L 2 AL 2/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 – L 32 AS 2374/13Zitiert von 1
- BSG, 03.05.2018 – B 11 AL 11/17 RAktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers -Vermittlungsvertrag - Schriftform - unwirksame Vereinbarung - schriftlicher Vermittlungsvertrag erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages - keine Bestätigung eines nichtigen RechtsgeschäftsZitiert von 5
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 – L 2 AL 44/14 WA
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 – L 32 AS 846/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2024 – 16 U 22/23
- BSG, 12.09.2019 – B 11 AL 13/18 RAktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers - Vermittlungserfolg - Aufnahme der Beschäftigung während des Geltungszeitraums des Gutscheins - Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages - Zeitpunkt des Abschlusses des VermittlungsvertragesZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 – L 32 AS 3123/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 297 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unwirksam sind
1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.